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Mitbestimmung bei Präsenzzeiten von Lehrkräften in den Schulferien

Schutz vor Anordnung von Präsenzzeiten in den hessischen Schulferien | Mitbestimmung des Schulpersonalrats nach §74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG

Immer wieder kommt es im Laufe des Schuljahres zu Unklarheiten bezüglich angeordneter Präsenzzeiten in den hessischen Schulferien. Wir möchten euch heute darüber aufklären, warum hierbei die Mitbestimmung durch den Schulpersonalrat eine zentrale Rolle spielt. Dabei wird häufig damit argumentiert, dass man an den letzten Ferientagen für Dienstleistungen ohnehin zur Verfügung zu stehen habe und dies keine Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 HPVG (Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) auslöst. Begründet wird dies damit, dass kein konkreter Zeitkorridor festgelegt wäre.

Juristisch ist dies wie folgt einzuordnen: Die Kommentierung (v. Roetteken/Rothländer, Rn. 389) stellt klar, dass es sich hierbei um eine Art „Urlaubssperre“ handelt. Auch wenn die direkte Mitbestimmung beim Arbeitszeitbeginn (§ 78) teils strittig ist, hat das Bundesverwaltungsgericht dazu eine Entscheidung getroffen und bewertet, dass es sich »in der Sache […] auch nicht um die Anordnung einer Rufbereitschaft, sondern um eine Art Urlaubssperre in Gestalt eines allgemeinen Urlaubsgrundsatzes« [v. Roetteken/Rothländer (04/2024): »Kommentar zum Hessischen Personalvertretungsgesetz«, in: HBR - Teilausgabe I, Kommentar zu § 78 HPVG, Rn. 389, S. 109.] handelt, »seine Aufstellung unterliegt nach § 74 Abs. 1 Nr. 8 der Mitbestimmung (a. A. BVerwG a.a.O. S.482 f.)« [Ebenda]. Damit greift ein anderer wichtiger Schutzmechanismus:

  • § 74 Abs. 1 Nr. 8 HPVG: Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze unterliegt zwingend der Mitbestimmung des Personalrats.

  • Schutz vor Willkür: Da solche Präsenzpflichten faktisch den Zeitraum einschränken, in dem ihr über eure feriengebundene unterrichtsfreie Zeit frei verfügen könnt, darf der/die Dienststellenleiter/in (Schulleiter/in) diese nicht einseitig als „allgemeine Regel“ festlegen und eure Möglichkeit der Erholung einschränken.

Auch die Anordnung von Präsenzzeiten vor Schulbeginn (in den Ferien) ist keine reine Management-Entscheidung. Sie berührt allgemeine Urlaubsgrundsätze, bei denen der Schulpersonalrat darauf achten muss, dass die Belastungen fair verteilt und rechtzeitig kommuniziert werden.

Fazit

Deshalb ist hier besonders zu beachten, dass ohne wirksame Beteiligung des Schulpersonalrats könnten solche „Präsenzpflichten“ schleichend eingeführt und ausgeweitet werden. Aus Sicht des Gesamtpersonalrats Schule möchten wir euch daher darauf hinweisen, dass die „unterrichtsfreie Zeit“ ihren Namen verdient und Dienstgeschäfte in den Ferien die Ausnahme bleiben müssen, die einer klaren, mitbestimmten Regelung bedarf.

Dies hat zudem Auswirkungen auf die mögliche Anweisung der Schulleitung, dass schulisches Personal in den Ferien die sogenannten Feriendienste (Mittwochsbesetzung der Schule) übernehmen soll. Abgesehen von der möglichen Gefahr der alleinigen Anwesenheit in der Schule - ist eine “Stuhlvertretung” der Schulleitung (Lehrkraft ohne Befugnisse zur Aufgabenerledigung von Schulleitungsaufgaben) ohne Mitbestimmung des Schulpersonalrats im oben genannten Sinne nicht zulässig. In diesem Sonderfall sind zudem noch § 17 Abs. 5 und § 26 Abs. 4 DO, sowie § 26 Abs. 4 KonfO und § 75 Abs. 1 Nr. 3 HPVG zu beachten.

Hinweis: Unbenommen von diesen Informationen greift im Schulalltag die Regelung § 6 Abs. 2 AufsVO in Bezug auf die Aufsichtszeit vor Beginn der ersten Stunde und nach dem Unterricht (unter Berücksichtigung der jeweiligen Bus-Abfahrt- und -ankunftszeiten): Hierzu ist klargestellt, dass i.d.R. 15 Minuten durch den Verordnungsgeber als ausreichend angesehen werden sind, um eine Überbeanspruchung zu verhindern.

Autor: Richard Maydorn | Stand: 03.03.2026