Um die Dienstbefreiung zur Betreuung erkrankter Kinder zu erhalten, musste bisher ab dem ersten Tag ein ärztliches Attest („Kinderkrankenschein“) vorgelegt werden. Mit Erlass vom 08.04.2025 wurde dies wie folgt geändert: Grundsätzlich muss das Attest erst bei Abwesenheitszeiten, die länger als drei Kalendertage andauern, vorgelegt werden.
In begründeten Einzelfällen kann zwar auch die Vorlage des Attests ab dem ersten Tag angeordnet werden, dies sollte sich aber auf begründete Einzelfälle beschränken.
Diese Regelung entspricht in etwa den Regelungen die auch für Eltern gelten, wenn sie selbst erkrankt sind. Anders als hier kann aber nach Ansicht der GEW-Landesechtsstelle “unseres Erachtens nicht ‘durchgezählt’ werden, sondern es zählen nur die Kalendertage, für die tatsächlich Dienstbefreiung gewünscht wird.” (Quelle: https://www.gew-hessen.de/recht/recht-aktuell/details/dienstbefreiung-kind-krank-attest-erst-ab-dem-vierten-tag) Es besteht weiterhin die Verpflichtung, die geplante Dienstbefreiung unter Angabe der Dauer anzuzeigen.
Diese Regelung gilt nur im Beamtenrecht. Andere Beschäftigte sind in der Regel gesetzlich krankenversichert und erhalten für die Zeit der Arbeitsbefreiung „Kinderkrankengeld“. Für dieses muss ein ärztliches Attest vorliegen.
Das Rundaschreiben des Hessischen Innenministeriums finden sie hier
Erstellt von Richard Maydorn | Stand: 05.09.2025
Foto: DavidPrahl von Getty Images.